Entwurf zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Energieeffizienz |

Das Bundeskabinett hat am 19.04.2023 einen abgestimmten Entwurf zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen.

Mit dem „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“ sollen klare Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 festgelegt werden. Über alle Sektoren hinweg soll der Endenergieverbrauch bis 2030 um 26,5 Prozent im Vergleich zu 2008 sinken. Zudem soll die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gestärkt und Unternehmen stärker auf Energieeffizienz verpflichtet werden.

Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) begrüßte den Schritt als lange überfällig und kritisiert zugleich, dass die Zielformulierungen für die Zeit nach 2030 bis 2045 abgeschwächt wurden. Auch das Umweltinstitut München kritisiert, dass die Bundesregierung auf verbindliche, sanktionierbare Vorgaben völlig verzichtet.

Wir haben die wichtigsten Punkte aus dem Gesetzentwurf zusammengefasst:

 

Einsparverpflichtungen für öffentliche Stellen und Kommunen

  • Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Vorjahres-Energieverbrauch von mind. einer Gigawattstunde (GWh) werden verpflichtet diesen bis 2045 um mind. 2 % pro Jahr zu senken. Bei Nichteinhaltung sind die nicht erbrachten Einsparungen innerhalb der jeweils nächsten zwei Folgejahre einzusparen. Werden die Anforderung überfüllt, können die Einsparungen innerhalb der nächsten fünf Folgejahre angerechnet werden.
  • Öffentliche Stellen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre von mind. 3 GWh pro Jahr müssen bis zum 1.1.2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Für öffentliche Stellen mit einem Verbrauch von 1 -3 GWh/a reicht die Einrichtung eines vereinfachten Energiemanagementsystems aus.
  • Als öffentliche Stellen gelten: Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, der Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen.

 

Managementsysteme und Einsparmaßnahmen für Unternehmen

Die geforderten Maßnahmen für Unternehmen hängen nicht von der Unternehmensgröße (KMU / Nicht-KMU) ab, sondern vom durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre:

  • Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 15 GWh/a müssen innerhalb von 20 Monaten ein Energie- oder Umweltmanagement einrichten sowie Effizienzmaßnahmen identifizieren und deren Wirtschaftlichkeit bewerten.
    Viele Unternehmen mit einem so hohen Energieverbrauch dürften jedoch bereits ohnehin entsprechende Managementsysteme haben.
  • Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a sollen verpflichtet werden, für alle Maßnahmen, die im Rahmen von Managementsystemen oder Energiaudits als wirtschaftlich identifiziert wurden, spätestens binnen drei Jahren „konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen“. Dies muss durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Eine Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Maßnahmen ist damit jedoch nicht verbunden.

 

Energieeffizienz in Rechenzentren

  • Neue Rechenzentren, die vor dem 1.7.2026 den Betrieb aufnehmen müssen ab dem Mitte 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und ab Mitte 2030 eine Effektivität von 1,3 erreichen.
  • Die Energieverbrauchseffektivität das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik. Bei einem Wert von 1,5 darf der gesamte Energiebedarf (einschließlich Infrastruktur wie z.B. Kühlung) max. 50 % über dem Energiebedarf der dort betriebenen Server liegen.
  • Neue Rechenzentren, die ab dem 1.7.2026 in Betrieb gehen, müssen spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme eine Energieverbrauchseffektivität von maximal 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen. Zudem müssen bei diesen Rechenzentren mindestens 10 % der Abwärme genutzt werden. Dieser Mindestanteil der Abwärmenutzung steigt bei Inbetriebnahme ab Mitte 2027 auf 15 % und ab Mitte 2028 auf 20 %. Die Pflichten zur Abwärmenutzung entfallen, wenn die Abwärme nicht über ein Wärmenetz abgenommen werden kann.
  • Zudem werden Vorgaben für die minimalen Eintrittstemperaturen für die Luftkühlung in Rechenzentren sowie zur Einführung von Energiemanagementsystemen gemacht und die Betreiber von Rechenzentren müssen ihren Strombedarf ab Anfang 2024 zu mind. 50 % und ab 2027 zu 100 % durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken.

 

Abwärme

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch von mind. 3,5 GWh/a sollen verpflichtet werden innerhalb des Unternehmens entstehende Abwärme zu vermeiden auf ein technisch bedingtes Minimum zu reduzieren. Bei technischer Machbarkeit und Zumutbarkeit (Wirtschaftlichkeit) ist die Abwärme wiederzuverwenden, wobei diese sowohl auf dem Betriebsgelände oder von externen Dritten genutzt werden kann.

Für eine möglichst flächendeckende Ausweitung der Wärmenetze sollen solche Unternehmen verpflichtet werden auf Anfrage Angaben zum Unternehmen sowie zur anfallenden Abwärme bereitzustellen. Die Angaben sollen zudem jährlich an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) übermittelt und dort in einer Plattform für Abwärme veröffentlicht werden.

 

Änderungen bei Energieaudits

Die ursprünglich geplante Ausweitung der Energieauditpflicht auf alle Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Energieverbrauch ist nicht mehr vorgesehen.

Durch eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes soll die aktuelle Fassung der DIN EN 16247-1 für Energieaudits in Bezug genommen werden. Zudem soll für die Anerkennung der Fachkunde von Energieauditoren zusätzlich zu den bestehenden Anforderungen die Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten erforderlich werden.

Die Pressemitteilung vom 19.4.2023 und den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

 

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